Satzung



Katholischer Burschenverein Aindling e.V.                          Aindling, den 18.12.1981

 

  

S A T Z U N G  D E S

K A T H .  B U R S C H E N V E R E I N S 

A I N D L I N G   E. V.

 

                         Tag der Errichtung: 18.12.1981

 

  

§ 1.

(Name, Sitz des Vereins)

Der Verein führt den Namen “Katholischer Burschenverein Aindling” und ist die Vereinigung der katholischen Burschen der Pfarrei Aindling mit dem Sitz in Aindling. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2.

(Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung von Glaube und Sitte, Berufstüchtigkeit und Heimatliebe, Freundschaft und Frohsinn unter der männlichen Jugend auf dem Lande. Dieser Zweck wird angestrebt durch:

1.  religiöse Veranstaltungen

2.  unterhaltende Veranstaltungen

3.  berufliche und staatsbürgerliche Schulung und

soziale Einrichtungen.

4.  Vereinsblätter.

 

 

§ 3.

(Mitglieder, Eintritt in den Verein)

Als ordentliches Mitglied kann jeder Bursche aufgenommen werden, der aus der Voksschule entlassen ist oder das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Vertrag an den Vorstand.

 

 

 

§ 4.

(passive Mitglieder)

Die ordentlichen Mitglieder werden bei der Verheiratung zu passiven Mitgliedern.

 

 

§ 5.

(Ehrenmitglied)

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, welche sich besondere Verdienste um den Burschenverein erworben haben.

 

 

§ 6.

(Austritt aus dem Verein)

Der Austritt aus dem Verein ist beim Präses oder Vorstand, mindestens zum 30.10. des laufenden Jahres, schriftlich anzumelden und ist mit der Anmeldung rechtswirksam.

Aus den Folgenden Gründen können alle Mitglieder, auch außerordentliche und Ehrenmitglieder, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch gemeinsamen Beschluss des Präses und der Vorstandschaft. Austretende oder Mitglieder haben keinen Anspruch  auf irgendeinen Teil des Vereinsvermögens.

1.  Verweigerung der Beitragszahlung über ein halbes Jahr hinaus trotz Mahnung führt automatisch zum Ausschluss aus dem Verein.

2.  Große Missachtung der Vereinsdisziplin, Schädigung der Vereinsinteressen und des Vereinsansehens.

3.  Entehrende gerichtliche Bestrafung.

 

 

 

R E C H T E    D E R    M I T G L I E D E R


§ 9.

(Rechte der Mitglieder)

Die ordentlichen Mitglieder haben insbesondere

1.       Das aktive und passive Wahlrecht

2.      Das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen und

3.     Die Wohlfahrtseinrichtungen des Vereinszubenützen.

 

 

§ 10.

(Pflichten der Mitglieder)

Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, nach Kräften zur Erreichung des Vereinszwecks mitzuwirken und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Bei offizieller Beteiligung des Vereins an einer anderen Veranstaltung sollen sich sämtliche Mitglieder beteiligen, und zwar möglichst beim Burschenverein. Offizielle Beteiligung ist gegeben an Fronleichnam und anderen feierlichen Prozessionen; bei vaterländischen Veranstaltungen innerhalb des Vereinsbezirks sowie bei anderen Veranstaltungen nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche Mitglied ist ferner verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge  zu leisten. Aus dem Vereinsbezirk abwandernde Mitglieder haben sich beim Präses zu verabschieden.

 

 

D I E    V O R S T A N D S C H A F T


§ 11.

(Vorstandschaft, Vertretungsbefugnis)

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Kassier, 2. Kassier, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer und der Technische Leiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten.

Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzenden zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.

 

 

§ 12.

(Präses, Vizepräses)

Präses ist ein Kraft seines Amtes mit der Seelsorge im Vereinsbezirk betrauter Geistlicher, übt beratende Funktion aus und hat bei den Entscheidungen der Vorstandschaft volles Stimmrecht.

Der Präses ist berechtigt, Vorstandsitzungen einzuberufen und kann beratend über die Verwaltung des Vereinsvermögens mitwirken.

Der Präses kann nach Bedarf einen Vizepräses ernennen, welcher auch ein Laie sein kann und in Vertretung des Präses die gleichen Rechte und Pflichten wie der Präses hat.

 

 

§ 13.

(Aufgabe des Präses)

Der Vizepräses hat auch in Anwesenheit des Präses Stimmrecht in den Sitzungen und Versammlungen.

Der Präses soll den Vorstand in der Leitung des Vereins unterstützen und einig mit ihm zusammenarbeiten. Er soll allen Mitgliedern Freund, Berater und Vorbild sein.

 

 

§ 14.

(Aufgabe des Kassier, Kassenprüfung)

Der Kassier hat die Mitgliederbeiträge einzuholen, über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alljährlich und in der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Auszahlungen dürfen nur nach Anweisungen des 1. Vorstandes und 2. Vorstandes gemacht werden. Der Kassier hat den Präses und dem 1. Und 2. Vorstand jederzeit Einsicht in die Bücher zu gestatten und den Kassenbestand aufzuweisen.

Die Kassenprüfer haben jährlich wenigstens einmal die Geschäftsführung des  Kassiers, ebenso die Jahresbilanz sorgfältig zu prüfen.

 

 

§ 15.

(Aufgabe des Schriftführer)

Der 1. Schriftführer und der 2. Schriftführer haben die Mitgliederliste und das Inventarverzeichnis zu führen, die Protokolle niederzuschreiben und nach Anweisung der Vorstände die Vereinskorrespondenz zu führen.

 

 

§ 16.

(Wahl der Vorstandschaft, Amtsdauer)

1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Kassier, 2. Kassier, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer und Technischer Leiter werden aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre Gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

M O N A T S V E R S A M M L U N G

 

§ 17.

(Monatsversammlung)

Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht von der Vorstandschaft zu regeln oder der Generalversammlung vorbehlaten sind, werden sie durch Beschlussfassung in der Monatsversammlung geordnet.

Die Monatsversammlung, welche mit Ausnahme der Erntezeit jeden Monat wenigstens einmal stattfinden soll, wird vom Vorstand einberufen.

Bei der Entschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses.

 

 

G E N E R A L V E R S A M M L U N G

 

§ 18.

(Generalversammlung)

In jedem Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die außerordentliche Generalversammlung ist mindestens 14 Tage schriftlich zu berufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Berufung unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Generalversammlung unterliegt:

1.           Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes, 1. und 2. Kassiers, 1. Schriftführers, Technischen Leiters, Fahnenabordnung.

2.           Entlastung der Vorstandschaft und Genehmigung der Jahresbilanz.

3.           Festsetzung der Beiträge

4.           Änderung der Satzungen

5.           Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses. Bei einem Beschluss über Änderung der Satzungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 19.

(Stimmberechtigung)

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, der Präses und der Vizepräses.

Die passiven Mitglieder haben nur beratende Stimme.

 

 

A U F L Ö S U N G    D E S    V E R E I N S

 

§ 20.

(Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung (siehe § 18 und § 19).

Zu dieser Versammlung müssen Sämtliche ordentliche oder passive Mitglieder wenigstens 10 Tage vorher geladen werden. Anträge an die Generalversammlung des Vereins sind ebenfalls 10 Tage vorher schriftlich einzureichen (siehe § 18 und § 19). Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung der zuständigen Seelsorgestelle zur gesonderten Verwaltung zu übergeben. Bildet sich innerhalb 10 Jahren kein neuer katholischer Burschenverein aufgrund dieser Satzungen, so hat nach Ablauf dieser Frist die verwaltende Stelle das Gesamtvermögen für gemeinnützige Zwecke möglichst innerhalb des Seelsorgebezirkes zu verwenden.




Alle Angaben ohne Gewähr. Der Katholische Burschenverein Aindling e.V. garantiert nicht, dass die aktuelle Satzung unseres Vereins hier, auf dieser Homepage geschrieben ist. Unsere aktuelle Satzung ist, wie bei jedem Verein, beim Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.